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Gemeinde Mels

Öffnungszeiten
Rathaus

Montag bis Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
(ausser Do 13.30 bis 18.00 Uhr)

Inhalt

Geburt

Vor der Geburt
Vor der Geburt erhalten Sie von Ihrem Arzt oder vom Spital das grüne Geburtsanzeigeformular. Bringen Sie bitte das Familienbüchlein oder die ausländische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Pass und Ausländerausweis mit. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall, welche Dokumente benötigt werden.

Ausländische Staatsangehörige haben die Möglichkeit, sich betreffend Namenswahl auf das Heimatrecht zu beziehen. Sie müssen vor der Geburt eine Optionserklärung beim Zivilstandsamt abgeben.

Nach der Geburt
Wenn Ihr Kind in einem Spital oder einem Geburtshaus auf die Welt kommt, kümmert sich die Verwaltung um die Meldung ans Zivilstandsamt. Wenn Ihr Kind im Zivilstandskreis Sarganserland Zuhause geboren wurde, melden Sie uns dies bitte innert 3 Tagen. Bringen Sie dazu das ausgefüllte, von der Hebamme unterschriebene, grüne Geburtsanzeigeformular sowie allenfalls das Familienbüchlein mit. Wir veranlassen die Geburtsmitteilung an das Einwohneramt Ihrer Wohngemeinde. Eine gebührenpflichtige Urkunde erhalten Sie vom zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes.

Kindanerkennung
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Vater das Kind anerkennen will, informiert Sie die Dienstleistung "Anerkennung" über die dafür notwendigen Schritte.

 

Anerkennung

Anerkannt werden können lediglich Kinder, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen. Besteht ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so muss dieses zuerst gerichtlich aufge…
Anerkannt werden können lediglich Kinder, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen. Besteht ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so muss dieses zuerst gerichtlich aufgehoben werden, bevor eine Anerkennung möglich ist. Keine Einschränkungen bestehen hinsichtlich des Alters oder des Zivilstands des anzuerkennenden Kindes. Möglich ist auch die Anerkennung eines bereits verstorbenen Kindes. Die Anerkennung kann auch vor der Geburt erfolgen. Ausgeschlossen ist hingegen die Anerkennung eines adoptierten Kindes.

Zur Beurkundung von Anerkennungen ist jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte zuständig.

Das Zivilstandsamt berät Sie gerne, welche Dokumente beizubringen sind.

Sobald die entsprechenden Dokumente vorliegen, vereinbaren wir einen Termin für die Anerkennung. Der Vater muss für die Anerkennung persönlich beim Zivilstandsamt vorsprechen.

Namenserklärung

Familienname bei Auflösung der Ehe Wer den Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung usw.) jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tragen z…
Familienname bei Auflösung der Ehe
Wer den Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung usw.) jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB).

Diese Regeln gelten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.


Namenswechsel während der bestehenden Ehe
(die vor dem 1. Januar 2013 geschlossen wurde)

Wer vor Inkrafttreten der Änderung des Namensrechts seinen Namen anlässlich der Eheschliessung geändert hat und noch verheiratet ist, kann seit dem 1. Januar 2013 jederzeit erlären, wieder seinen Ledignamen führen zu wollen (Art. 8a Schlusstitel SchlT ZGB).

Zugehörige Objekte