PilzschutzDer Schutz der Pilze richtet sich nach der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere des Kantons St.Gallen (Naturschutzverordnung, sGS 671.1) und den Gemeindeverordnungen über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung). In den politischen Gemeinden des Sarganserlandes gelten die folgenden einheitlichen Pilzschutzbestimmungen: Schontage Das Sammeln von Pilzen aller Art ist an den zusammenhängenden Schontagen vom 1. bis und mit 10. Tag des Monats untersagt. Nachtpflückverbot Zwischen 20 Uhr und 8 Uhr ist das Sammeln von Pilzen nicht gestattet. Tageskontingent Eine Person darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 2kg von Pilzen aller Art sammeln. Schutzmassnahmen Das organisierte Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als 3 Erwachsenen, welche nicht der gleichen Familie angehören, ist verboten. Pilze dürfen nicht mutwillig zerstört werden. Strafbestimmung Übertretungen dieser Pilzschutzvorschriften werden mit Haft oder Busse bestraft. Aufsichtsorgane Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei-, Pflanzenschutz- und Pilzschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen. Amtliche Pilzkontrolleurin Elvira Zogg Bahnhofstrasse 2 7323 Wangs Tel. 079 626 73 51 Publikationen Mit der Nutzung des Online-Schalters anerkennen Sie die in den detaillierten Nutzungsbedingungen enthaltenen Regeln. Der Schutz Ihrer Persönlichkeit ist uns wichtig. Aus diesem Grund werden die Daten verschlüsselt übermittelt (Datenschutz). Dies gilt auch bei Bezahlung mittels Kreditkarten und entspricht den üblichen Standards von eBanking.
|