Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern braucht es ein Patent, welches auf den verantwortlichen Betriebsleiter lautet und nicht übertragbar ist. Die Gemeinderatskanzlei ist für die Ausstellung eines Patentes zuständig.
 

Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben gesetzlichen Bestimmungen gebunden, wie das Gastgewerbepatent.

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