Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

25. Juni 2026

Waldbrandgefahr wegen grosser Trockenheit;
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen.

Der niederschlagsarme Winter und das sonnige Wetter mit den damit einhergehend hohen Temperaturen haben die Waldbrandgefahr deutlich ansteigen lassen. Die Bise trocknet den Boden, Grasreste und am Bodenliegendes
Holz zusätzlich aus. Die Wetterprognosen sehen bis auf Weiteres keine nennenswerten Niederschläge voraus. Deshalb ist in allen Sarganserländer Gemeinden bis auf Weiteres das Entfachen von Feuer im Wald und in Waldesnähe verboten. Auf dem übrigen Gemeindegebiet ist beim Umgang mit Feuer erhöhte Vorsicht geboten.

Gerne verweisen wir im Übrigen auf die Regelungen zum Verhalten beim Entfachen von Feuer:

- Feuer im Freien nur in bestehenden Feuerstellen mit geschütztem Feuerraum
entfachen;
- Feuer immer beobachten und Funkenwurfsofort löschen;
- Feuerstelle vollständig mit Wasser gelöscht verlassen;
- Raucherwaren und Feuerzeuge nicht wegwerfen.

Allgemeinverfügung

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

In den Gemeinden im Sarganserland herrscht erhebliche Waldbrandgefahr.
Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1;
FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) erlassen sämtliche Sarganserländer Gemeinden koordiniert folgende
Allgemeinverfügung:


1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden des Sarganserlandes ist im
Wald und in Waldesnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen
von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und
bis auf Widerruf verboten.

2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung
entzogen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben
werden. Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben
werden.

Die Gemeinderäte Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Sargans, Flums,
Walenstadt und Quarten

Feuerverbot