Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen

18. September 2026

Damit unsere Strassen und Wege sicher genutzt werden können, sind gut gepflegte Hecken, Bäume und Sträucher entlang der Verkehrsflächen wichtig. Die Gemeinde bittet deshalb Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken entlang öffentlicher Strassen und Wege, überragende oder sichtbehindernde Pflanzen bis Mitte Oktober 2026 zurückzuschneiden.

So tragen Sie dazu bei, dass Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrende sowie der Strassenverkehr sicher unterwegs sein können.


> Pflanzen dürfen nicht in den sogenannten Lichtraum der Strasse hineinragen. Dieser beträgt 4.50 m über Verkehrsflächen für den Fahrverkehr und 2.50 m über Geh- und Radwegen

> Abstände zur Strasse (gemessen ab Strassengrenze bzw. Strassenrand): Bäume an Kantonsstrassen sowie an Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse: 2.50 m, Lebhägen, Zierbäume und Sträucher: 0.60 m (bei Pflanzen über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe)

Gerade bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen ist darauf zu achten, dass Pflanzen die Sicht nicht beeinträchtigen.
 

Gut zu wissen: Werden die Vorgaben nicht eingehalten, müssen Rückschnittarbeiten entlang von Kantonsstrassen durch das kantonale Strasseninspektorat und entlang von Gemeindestrassen durch den Werkdienst der Gemeinde oder beauftragte Dritte ausgeführt werden. Die Kosten werden den Eigentümerinnen und Eigentümern in Rechnung gestellt.

Die Vorgaben stützen sich auf das kantonale Strassengesetz (StrG; sGS 732.1).

Besten Dank für Ihre Mithilfe und Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit.

Bäume und Sträucher