Der Prozess beginnt in der Regel mit einem Schlichtungsversuch beim Vermittler oder bei der Vermittlerin (allgemeine Schlichtungsbehörde). In gesetzlich genannten Ausnahmefällen entfällt das Schlichtungsverfahren, so namentlich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Bei einem Streitwert von mindestens CHF 100'000 können die Parteien zudem gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten.