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Alpviehsömmerung 2019 im Kanton St. Gallen / Vorarlberg

12. April 2019

Die Alpfahrtsvorschriften für den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden können in den Gemeinderatskanzleien und bei den Tierärzten eingesehen, beim Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Blarerstrasse 2, 9001 St. Gallen (058 229 28 70) angefordert oder unter www.avsv.sg.ch >Tierverkehr >Sömmerung abgerufen werden.

Die Alpfahrtsvorschriften für den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden sind inhaltlich weitgehend identisch mit denjenigen vom Vorjahr.

Neu ist die Einzelhaltung von Equiden (Pferde, Esel und Kreuzungen) ab 2019 explizit verboten.

Die erweiterten Untersuchungen wegen der Tuberkulose-Gefahr für in Vorarlberg gesömmertes Rindvieh und die Bestimmungen über die Blauzungenkrankheit werden beibehalten.


BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)

Es dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die keinen Sperrmassnahmen unterliegen. Ausnahmen erteilt der Kantonstierarzt. Sämtliche Aborte und Totgeburten sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu lassen. Der Veterinärdienst behält sich vor, je nach aktueller Seuchenlage zusätzliche Untersuchungen auf BVD anzuordnen.


Sömmerung Vorarlberg

Für die Sömmerung in Vorarlberg ist ein spezielles Sömmerungszeugnis notwendig, das frühzeitig beim Tierarzt eingeholt werden muss. Die Formalitäten sind frühzeitig abzuwickeln, weil das ausgefüllte Zeugnis über den Tierarzt an den Veterinärdienst zur Verifizierung einzusenden ist. Der Tierhalter erhält dieses vom Veterinärdienst direkt per Post zugestellt. Zusätzlich ist für alle Tiere ein Zusatzformular mit den Besamungsdaten nötig.
 

BVD

Sämtliche Tiere müssen über ein BVD Virus-negatives Resultat verfügen. Dies betrifft auch Tiere, die nach dem 1.1.2013 geboren sind. Innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr müssen alle trächtigen Tiere mittels Blutproben auf BVD-Abwehrstoffe (Antikörper) untersucht werden. Bis zum Vorliegen aller negativen Resultate darf kein Tier verstellt werden. Antikörper-positive Tiere werden unter Verbringungssperre gestellt bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit, oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat. Sämtliche Kosten, die aus diesen Untersuchungen entstehen, werden vom Kanton getragen.
 

Tuberkulose

Die Situation in Vorarlberg betreffend Hirschtuberkulose (Tbc) ist kritisch. In gewissen Regionen wurden infizierte Hirsche gefunden, und es ist auch zu Ansteckungen von österreichischen Sömmerungsrindern gekommen.

Um wechselseitigen Krankheitsübertragungen von Hirschen zu Rindern vorzubeugen, sind Schutzmassnahmen zu treffen. Der Alpverantwortliche hat in Absprache mit der Wildhut Weide-Hygienemassnahmen, insbesondere die geeignete Platzierung von Brunnentrögen, Salzlecken und Futtervorlagen, einzurichten.

Bestände, in die Tiere der Rindergattung aus Vorarlberg zurückkehren, werden ab der Rückkehr unter amtstierärztliche Überwachung (ATÜ) und unter Verbringungssperre gestellt. Frühestens acht Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz werden sämtliche gesperrten Tiere der Rindergattung durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen AVSV einer Untersuchung auf Rindertuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. Die ATÜ wird vom AVSV aufgehoben, wenn keine fraglichen oder verdächtigen Testergebnisse festgestellt werden. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Im Seuchenfall werden für Tierverluste keine Entschädigungen geleistet.

Weitere Informationen erhalten die Tierhalter beim Tierarzt oder über die Homepage des Veterinärdienstes www.avsv.sg.ch.
 

Blauzungenkrankheit

Da die Schweiz seit Herbst 2017 in der Blauzungen-Zone Serotyp 8 liegt, gibt es Auflagen für den Export von Klauentieren in zonenfreie Länder. Alle empfänglichen Tiere, die im Ausland gesömmert werden, müssen entweder gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 geimpft sein, oder vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und nach dieser Zeit negativ auf das Virus getestet sein.
 

TVD Ab- und Zugangsmeldung für Sömmerungstiere

Sämtliche Zu- und Abgänge sind durch den Alpverantwortlichen der TVD über das Portal www.agate.ch innerhalb von 3 Arbeitstagen zu melden.

Aufgetriebene Schweine müssen von den Alpbewirtschaftern der TVD ebenfalls via das Portal www.agate.ch oder mittels einer Karte gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.

Pferde: Der Equideneigentümer muss die Standortveränderung über www.agate.ch auf den Sömmerungsbetrieb melden, sofern diese länger als 30 Tage dauert.

Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein.
 

April 2019, Veterinärdienst des Kantons St. Gallen